Die Förderungshöchstdauer für den Bezug von Ausbildungsförderung nach dem BAföG entspricht der Regelstudienzeit (§ 15a Abs. 1 BAföG).
Nach den hochschulgesetzlichen Bestimmungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie (s. Art. 99 Abs. 2 BayHSchG) gilt für die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden eine von der Regelstudienzeit abweichende individuelle Regelstudienzeit. Die individuelle Regelstudienzeit entspricht der Regelstudienzeit verlängert um ein Semester für jedes Semester, in dem die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet: Damit wird eine – automatische – entsprechende Verlängerung der BAföG-Förderungshöchstdauer um jeweils ein Semester, für das diese Voraussetzungen vorliegen, erreicht.
Der Bayerische Landtag hat am 8. Dezember 2021 beschlossen, die hochschulgesetzlichen Bestimmungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erneut zu verlängern (sog. „Corona-Eilgesetz“ III). Dieser Gesetzesbeschluss umfasst unter anderem, dass die o. g. Regelung auch auf das Wintersemester 2021/2022 erstreckt wird.
Näheres erfahren Sie auf der Seite des Wissenschaftsministeriums.
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